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BGBl II 181/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Verordnung: Änderung der FMA-Kostenverordnung

181. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind;“

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in Verbindung mit § 74 Abs. 1 BWG“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG“ ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„sowie § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,“

3. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil

  1. 1. eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
  2. 2. einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,
  3. 3. einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
  4. 4. eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 und
  5. 5. eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG

festzusetzen.“

4. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist“ durch die Wortfolge „wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010“ ersetzt.

8. In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009“ ersetzt.

9. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009“ ersetzt.

10. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009“ ersetzt.

11. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.“

Ettl Pribil

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