14. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Industrieunfallverordnung - IUV geändert wird
Artikel 1
Auf Grund des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Artikel I der Industrieunfallverordnung - IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 entfällt die Z 9; die Z 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“und „10.“.
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.“
3. In § 7 Z 2 und in § 13 Abs. 4 lautet der Klammerausdruck jeweils „(§ 84c Abs. 9 GewO 1994)“.
4. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Als Grundlage für
- 1. die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),
- 2. die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2) und
- 3. die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 9 GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Betracht kommen, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen der Szenarien im Sinne des § 7 Z 2 angestellt werden.
(2) Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.“
5. In § 10 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
- „10. Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.“
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2, 5 Abs. 3, 7 Z 2, 9, 10 Abs. 5 Z 10, 13 Abs. 4 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
7. § 16 lautet:
„§ 16. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt.“
Artikel 2
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Artikel II der Industrieunfallverordnung - IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:“
2. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:
„Anwendung des Art. I IUV auf Behandlungsanlagen gemäß AWG 2002
§ 1. Die §§ 1 bis 14 des Art. I gelten für Behandlungsanlagen, welche dem § 59 AWG 2002 unterliegen, mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
- 1. an die Stelle des Wortes „Produktionsverfahren“ im Art. I §§ 6 Z 3 und 8, 7 Z 1 und 12 Z 1 tritt das Wort „Behandlungsverfahren“;
- 2. statt der handelsüblichen Bezeichnung gemäß Art. I § 6 Z 3 ist die Bezeichnung der Abfallart anzugeben;
- 3. an die Stelle der Wortfolge „Stand der Technik (§ 71a GewO 1994)“ im Art. I §§ 7 Z 4 und 8 Z 2 tritt die Wortfolge „Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002)“;
- 4. an die Stelle der Bestätigung gemäß Art. I § 13 Abs. 1 Z 3 tritt die Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des § 59 AWG 2002 unterliegt, die Mitteilung (§ 84c Abs. 2 GewO 1994) an die Behörde erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt.“
3. Dem Art. II wird folgender § 3 angefügt:
„Inkrafttreten
§ 3. Die Promulgationsklausel und die §§ 1 und 2 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Mitterlehner Berlakovich
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