149. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sondereinheiten-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates - verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. II Nr. 207/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
- 1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);
- 2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;
- 3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.“
Fekter
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