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BGBl II 12/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr

12. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr geändert wird

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort „Abnahmeprüfung“ durch die Wortfolge „Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000“ ersetzt.

3. § 10 lautet:

„Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.

(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.“

Bures

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