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BGBl II 109/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009

109. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 265/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 die Wortfolge „§ 7a. Internationale Rufnummern Universal International Shared Cost Numbers - UISCN“ eingefügt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Internationale RufnummernUniversal International Shared Cost Numbers - UISCN

§ 7a. Für Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Shared Cost Numbers mit der Landeskennzahl 808 ist dem Teilnehmer ein Entgelt von EUR 0,20 pro Minute zu verrechnen.“

3. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 141, hinter der Tonbandnachrichten oder ähnliche automatische Systeme geschaltet werden dürfen, wenn der Diensteanbieter dafür sorgt, dass

  1. 1. Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind,
  2. 2. zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten sowie
  3. 3. eine andere erreichbare Notrufnummer angesagt werden.“

4. In § 31 werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. 116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
  2. 5. 116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen.“

5. In § 32 werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die Opfern von Straftaten Hilfe bereitstellen können.
  2. 5. Der mit der Rufnummer 116 117 adressierte Dienst leitet Rufende in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Rufenden mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.“

6. § 33 samt Überschrift lautet:

„Zuteilungsvoraussetzungen

§ 33. (1) Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
  2. 2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
  3. 3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

(2) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 006 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten sowie einschlägige Erfahrungen mit österreichischen und internationalen Opferhilfe- und Opferschutzorganisationen und Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden, psychologischen Diensten sowie allen in Opferbelangen tätigen Behörden und Einrichtungen,
  2. 2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung von Opferhilfeeinrichtungen zur Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und
  3. 3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

(3) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 117 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen mit medizinischem Hintergrund,
  2. 2. Vorlage eines Konzeptes, aus dem die Erfüllung der in § 32 Z 5 vorgegebenen Kriterien hervorgeht, insbesondere wie dem Kriterium der Erreichbarkeit eines qualifizierten praktischen oder klinischen Arztes sowie der Versorgung des gesamten Bundesgebietes entsprochen wird,
  3. 3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.“

7. In § 34 wird die Wortfolge „der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123“ durch die Wortfolge „für eine Rufnummer im Bereich 116“ ersetzt.

8. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006 und 116 117 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.“

9. In § 117 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118“ die Wortfolge „sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a“ eingefügt.

10. In § 118 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „aus den Bereichen 810, 820 und 821“ die Wortfolge „sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a“ eingefügt.

11. In § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.“

Serentschy

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