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BGBl III 71/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

71. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 4/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Albanien

9. August 2010

Liberia

16. September 2006

Litauen

1. Dezember 2006

Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Abkommen abgegeben:

 

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien

27. April 1992

Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China findet das Abkommen mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Faymann

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