69. Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)1
[Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 3 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 4 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die vorliegenden Änderungen gemäß Art. 21 Abs. 6 des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten:
Die Änderung 3 am 28. Februar 1995, die Änderung 4 am 27. Februar 2004 sowie die Änderung 5 am 16. Juni 2006.
Anlage 1
Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 3
Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 4
Änderung 3 in englischer und französischer Sprache
Anlage 5
Änderung 4 in englischer und französischer Sprache
Anlage 6
Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache
Anlage 7
Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache
Faymann
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