136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/1999) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Aserbaidschan | 3. August 2000 |
Belarus | 29. Mai 2003 |
Belgien | 8. November 2000 |
Bosnien und Herzegowina | 3. Dezember 2009 |
Bulgarien | 28. Oktober 2003 |
Kasachstan | 11. Jänner 2001 |
Litauen | 28. April 2000 |
Polen | 15. März 2000 |
Serbien | 27. August 2010 |
Slowakei | 7. Juli 1999 |
Spanien | 16. Februar 2000 |
Tschechische Republik | 12. Juni 2000 |
Ukraine | 8. Oktober 1999 |
Usbekistan | 4. September 2007 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit, die Mittel der Streitbeilegung anerkennt, die in Art. 22 Abs. 2 lit. b vorgesehen sind.
Serbien:
Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen erklärt die Republik Serbien, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit beide Mittel der Streitbeilegung, wie sie in Art. 22 Abs. 2 und 3 vorgesehen sind, anerkennt.
Spanien:
In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. c, nimmt der spanische Staat an, dass die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf jeden Fall die Einhaltung der Qualitätskriterien für Wasser der aufnehmenden Umwelt garantiere, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und der technischen Merkmale der betroffenen Einrichtung, ihres geographischen Standortes sowie der örtlichen Umweltbedingungen.
Faymann
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