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BGBl III 136/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

3. August 2000

Belarus

29. Mai 2003

Belgien

8. November 2000

Bosnien und Herzegowina

3. Dezember 2009

Bulgarien

28. Oktober 2003

Kasachstan

11. Jänner 2001

Litauen

28. April 2000

Polen

15. März 2000

Serbien

27. August 2010

Slowakei

7. Juli 1999

Spanien

16. Februar 2000

Tschechische Republik

12. Juni 2000

Ukraine

8. Oktober 1999

Usbekistan

4. September 2007

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit, die Mittel der Streitbeilegung anerkennt, die in Art. 22 Abs. 2 lit. b vorgesehen sind.

Serbien:

Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen erklärt die Republik Serbien, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit beide Mittel der Streitbeilegung, wie sie in Art. 22 Abs. 2 und 3 vorgesehen sind, anerkennt.

Spanien:

In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. c, nimmt der spanische Staat an, dass die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf jeden Fall die Einhaltung der Qualitätskriterien für Wasser der aufnehmenden Umwelt garantiere, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und der technischen Merkmale der betroffenen Einrichtung, ihres geographischen Standortes sowie der örtlichen Umweltbedingungen.

Faymann

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