148. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 13e Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen.“
2. Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 148/2009
§ 24. § 13e Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2009 tritt rückwirkend mit 15. Dezember 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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