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BGBl I 138/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
(NR: GP XXIV AB 579 S. 51 .)

138. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Z 16 entfällt.

2. § 40 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“

3. Nach dem § 100 Abs. 38 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 16 Abs. 2 Z 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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