138. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009 wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 Z 16 entfällt.
2. § 40 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“
3. Nach dem § 100 Abs. 38 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 16 Abs. 2 Z 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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