70. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Urlaub, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Der Ablauf der Anwartschaftsperiode wird durch Anwartschaftswochen, für die keine Zuschläge entrichtet werden, nicht gehemmt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 erwirbt der Arbeitnehmer für Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, nur insoweit einen Anspruch auf Anwartschaften, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet.
(3) Der Anspruchsverlust nach Abs. 1 und 2 tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden berücksichtigungswürdigen Gründen an der rechtzeitigen Geltendmachung von Beschäftigungszeiten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse gehindert war. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt dann nicht vor, wenn der Anspruchsverlust nach Abs. 1 und 2 dadurch verursacht wird, dass es der Arbeitnehmer unterlässt, sich über bestehende Ansprüche und deren Geltendmachung zu informieren.“
2. In § 5 entfällt die lit. h und in lit. g wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs. 2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1) entspricht.“
4. § 8 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Dienstgeber zu leistende sonstige Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr jedoch nur in dem Ausmaß, als damit der Pauschbetrag nach § 26 nicht überschritten wird. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die auf das Urlaubsentgelt entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge abzuführen.“
5. Dem § 13c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“
6. Am Ende des § 13j Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. Anwartschaftswochen (Z 3 oder 4), die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“
7. In § 13k Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (§ 5 lit. h)“.
8. § 14 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind.“
9. In § 21 werden der Ausdruck „Mitarbeitervorsorgekasse“ jeweils durch den Ausdruck „Betriebliche Vorsorgekasse“ in der grammatikalisch richtigen Form, die Wortfolge „Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG“ durch die Wortfolge „Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG“ und der Ausdruck „BMVG“ jeweils durch den Ausdruck „BMSVG“ ersetzt.
10. In § 21a Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Truppenübungen (§ 5 lit. h)“.
11. § 21a Abs. 5 lautet:
„(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde zu legen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
12. Der bisherige § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen und jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nach verfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind.“
13. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Baustellenkontrolle
§ 23a. (1) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten.
(2) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse haben bei Betreten der Baustelle den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte von ihrer Anwesenheit zu verständigen; dadurch darf der Beginn der Baustellenkontrolle nicht unnötig verzögert werden. Auf Verlangen haben sich die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten steht es frei, die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse während der Kontrolle der Baustelle zu begleiten; auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Kontrolle der Baustelle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(3) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.“
14. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.“
15. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so kann zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorgeschrieben werden. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.“
16. In § 25 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1“ das Zitat „und Abs. 1a“ eingefügt.
17. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.“
18. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Bankkonten
§ 29a. Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind.“
19. Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in
- 1. das von der IEF-Service GmbH geführte IESG-Abfrage-Programm, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftszahl, gerichtliches Beschlussdatum und Insolvenzart des insolventen Betriebs, Name und Sozialversicherungsnummer von Antrag stellenden Personen, Beschäftigungszeitraum, Austrittsgrund, Datum des Zuerkennungsbescheids, Forderungsart, Zeitraum, Gesamtforderungsbetrag sowie betragsmäßige Aufschlüsselung auf Forderungsteile, Qualifikation der Forderung und bewilligter Forderungsbetrag;
- 2. die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhobenen Daten der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen), Arbeitnehmerdaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebs oder Generalunternehmers in Österreich) sowie Daten der beauftragten Person (Name).
(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“
20. § 32 lautet samt Überschrift:
„Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer
- 1. als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
- 2. als Arbeitgeber den ihm gemäß § 23 obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 23 gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
- 3. als Arbeitgeber oder als in § 23a Abs. 3 bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß § 23a obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
- 4. als Arbeitgeber oder als in § 33g Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß § 33g obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
- 5. als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des § 25a Abs. 7 der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach § 21a nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
(3) Zuwiderhandeln gegen die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.“
21. Die Überschrift des Abschnittes VIa lautet „Betriebliche Vorsorgekasse“.
22. In den §§ 33a, 33c sowie 40 Abs. 3 und 4 werden die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG“ jeweils durch die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG“, der Ausdruck „BMVG“ jeweils durch den Ausdruck „BMSVG“ und der Ausdruck „Mitarbeitervorsorgekasse“ jeweils durch den Ausdruck „Betriebliche Vorsorgekasse“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
23. § 33b samt Überschrift lautet:
„Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 33b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Betriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMSVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
(3) § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.“
24. § 33d samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
- 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
- 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.“
25. In § 33f Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die korrekte Abrechnung des Urlaubsentgeltes notwendigen Informationen zu übermitteln.“
26. In § 33g Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsnummern“ die Wortfolge „sowie zuständige Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
27. § 33h Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 25 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.“
28. Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 5, 13k Abs. 2, 14 Abs. 4, 21, 21a Abs. 2 und 5, 23, 23a, 25 Abs. 1a, 2 und 3, 31 Abs. 3 und 32, die Änderung der Überschrift des Abschnittes VIa sowie §§ 33a, 33b, 33c, 33d, 33f Abs. 3, 33g Abs. 1 Z 5, 33h Abs. 1 und 40 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 29a und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft. §§ 4a, 8 Abs. 1, 13c Abs. 1 und § 13j Abs. 1 Z 4 und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Wortfolge „sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG“ eingefügt.
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des IESG
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. § 13b Abs. 1 erster Satz lautet:
„Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§§ 4a und 8 sowie §§ 13c Abs. 1 und 13j Abs. 1 Z 5 BUAG) erwirbt.“
2. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2009
§ 23. § 13b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“
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