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BGBl I 59/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
(NR: GP XXIII RV 309 AB 356 S. 40 . BR: AB 7878 S. 752 .)

59. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

  1. 1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
    1. a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2007,
    2. b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
    3. c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
    4. d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
  2. 2. Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
  3. 3. Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt wird:
    1. Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 Euro,
    2. ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.

Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Artikel 2

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

  1. Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
  2. Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.

(2) Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.

(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.

Artikel 4

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Artikel 5

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,

  1. ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
  2. allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Artikel 7

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Artikel 8

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Ergibt die im Finanzausgleich für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 vorgesehene Evaluierung der Kosten keine zusätzliche finanzielle Belastung der Länder im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung auf weitere drei Jahre.

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Faymann

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