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BGBl I 54/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
(NR: GP XXIV AB 203 S. 21 . BR: AB 8114 S. 771 .)

54. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die letzten beiden Sätze ersetzt durch:

„Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.“

3. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.“

4. Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.

(3b) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.“

5. In § 16 Abs. 1 wird die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge“ durch die Wendung „Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß § 5 Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 3 wird die Wendung „§ 5 Abs. 2“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

7. Nach § 44 wird folgender § 45 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 45. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3, 3a und 3b, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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