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BGBl I 37/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Bundesgesetz: Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG)
(NR: GP XXIV RV 36 AB 99 S. 16 . BR: AB 8083 S. 768 .)

37. Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds - Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Präsidium gehören an

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und
  2. 2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.“

3. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

4. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.“

5. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.“

6. § 9 Abs. 3 entfällt.

7. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.“

8. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.“

9. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogramms gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.“

10. § 24 lautet:

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Fischer

Faymann

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