vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 444/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

444. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten

444. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Kärnten festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen - Kärnten

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Kärnten;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    • die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:

  1. 1. Einmal noch je das zweifache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung einer Hoffassade;
    2. b) bei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;
    3. c) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
  2. 2. Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung einer Gassenfassade ohne Stiegenhausfenster;
    2. b) bei Instandsetzung einer Fassade eines Lichthofes;
    3. c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze); wird eine solche Steigleitung nur für einzelne Stockwerke oder Stiegen verlegt, gebührt der auf diese entfallende Anteil.
  3. 3. Das Entgelt nach Z 1 und 2 ist, wenn solche Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich akontoweise auszuzahlen.
  4. 4. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 und 2 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  5. 5. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 6 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  6. 6. Für außerordentliche andere vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,85 €. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 19/2009/XXVI/99/19 andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die Bezahlung bis spätestens 10. des Folgemonats erfolgt.
  7. 7. Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 20,15 €. Für die Reinigung eines Abortes, der von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird - ausgenommen betriebliche Anlagen - gebühren monatlich 40,30 €.
  8. 8. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 54,07 €.
  9. 9. Dem Entgelt nach Z 1, 2, 5, 6, 7 und 8 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  10. 10. Für vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 5,33 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn auf 10,66 €.
  11. 11. Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Z 1, 2, 5 und 6 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  12. 12. Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebührt pro Waschmaschine ein Entgelt von 15,90 € monatlich. Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Gehsteigbetreuung

§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt die gemäß der Entgeltverordnung des Landeshauptmannes jeweils geltende festgesetzte Entlohnung.

Zinsinkasso

§ 4. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1%.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 25. November 2008, Zl. 52/BEA/2008-3 (M 27/2008/XXVI/99/18) und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Lukowitsch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)