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BGBl II 420/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

420. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

420. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Salzburg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen - Salzburg

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Salzburg;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    • die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt:

  1. 1. Einmal noch je das zweifache Entgelt:
    1. a) bei Renovierung oder Instandsetzung der Außenfassade, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung, wobei, wenn nur einzelne Fassaden betroffen sind, der auf diese entfallende aliquote Teil gebührt. Bei Häusern in der Zeile bilden die Vorder- und Hinterfassade 100%.
    2. b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind, aber nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
    3. c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen, gebührt der aliquote Teil.
    4. d) bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog lit. b.
  2. 2.
    1. a) Das Entgelt nach Z 1 ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
    2. b) Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
    3. c) Müssen Reinigungsarbeiten nach A. aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 7,81 € je Stunde.
  3. 3. Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,81 €. Dieser erhöht sich auf 15,62 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 13/2009/XXVI/99/13 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  4. 4. Für die einmal wöchentliche Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 19,65 € Entgelt, für die Reinigung eines Abortes bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 47,97 € zu leisten.
  5. 5. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 51,57 €.
  6. 6. Beim Entgelt nach Z 1, 2, 3, 4 und 5, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.
  7. 7. Wird eine über die im § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 5,16 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  8. 8. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 16,28 € monatlich.

    Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 3% der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Berechnung des Entgeltes durch den Hausbesorger aufgrund des Verbrauches von Strom oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

  9. 9. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Gehsteigreinigung

§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Betreuung bei Glatteis dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z.B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Zinsinkasso

§ 4. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1% monatlich.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu § 2 Z 1, 3 und 5) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung § 2 Z 1, 3 und 5.), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu bezahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig auf der Basis der im ersten Satz genannten Beträge.

Begünstigungsklausel

§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 19. November 2008, Zl. 55/BEA/2008-4 (M 18/2008/XXVI/99/12) und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Lukowitsch

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