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BGBl II 381/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

381. Verordnung: Änderung der Rindertuberkuloseverordnung

381. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Rindertuberkuloseverordnung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie § 55 des Lebenmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2008, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.“

3. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen. Weiters sind in Beständen, in welche solche Tiere in dem in der Kundmachung genannten Zeitraum eingebracht wurden, alle laktierenden Tiere - gleichzeitig mit der Untersuchung der eingebrachten Tiere - einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.“

4. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) sowie - ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung - auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3, im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.“

5. § 2 Z 7 lautet:

  1. „7. Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte, sofern der Kontakt nicht ausschließlich mit Tieren des Seuchenbestandes erfolgte, bei denen zum Zeitpunkt des Kontakts eine Infektion mit Tbc gemäß den Untersuchungsergebnissen des Amtstierarztes im Seuchenbestand und dem Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen des Amtstierarztes im mutmaßlichen Kontaktbestand ausgeschlossen werden kann.“

6. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung im Kulturversuch und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.“

7. § 2 Z 12 lautet:

  1. „12. PCR-Untersuchung: Untersuchung zur Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette.“

8. Nach § 2 Z 14 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Direkte Verbringung zum Schlachthof: Verbringung zum Schlachthof bei der sichergestellt ist, dass die Tiere weder während des Transports noch am Schlachthof Kontakt mit Tieren aus Beständen mit anderem Gesundheitsstatus haben.“

9. Nach § 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Ist der seuchenverdächtige Bestand ein Mastbestand oder ein Bestand, in dem Masttiere und Milchkühe gemeinsam gehalten werden, so sind die klinische Untersuchung sowie der Tbc-Test bei Masttieren spätestens dann durchzuführen, wenn die Isolierung gemäß Z 8 positiv verläuft. Bei gemeinsamer Haltung von Milchkühen und Masttieren ist diese Vorgangsweise nur zulässig, wenn dies der Amtstierarzt, auf Grund der Möglichkeiten zur Trennung beider Nutzungsgruppen, mit Bescheid unter Vorschreibung der entsprechenden räumlichen und betreuungsmäßigen Trennung der Nutzungsgruppen genehmigt. Milchkühe sind jedenfalls unverzüglich vom Amtstierarzt klinisch auf Anzeichen von Tbc zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Tbc-Tests für alle Tiere des Bestandes, ist der Bestand jedenfalls für den Tierverkehr zu sperren und es dürfen Tiere nur nach amtstierärztlicher Genehmigung direkt zur Schlachtung verbracht werden. Solche Tiere sind gemäß § 3 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, idgF, zu schlachten (Sonderschlachtung), wobei gegebenenfalls die Einsendung von Probenmaterial gemäß § 7 Z 1 (pathologisch-anatomisch verdächtiger Befund) zu veranlassen ist. Der Bestand ist wieder amtlich anerkannt frei, wenn
    1. a) die Isolierung gemäß Z 8 ein negatives Ergebnis ergibt, oder
    2. b) alle Tiere des Bestandes einer Sonderschlachtung zugeführt wurden und die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Tieres unter amtlicher Leitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen und die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.“

10. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.“

11. § 9 Abs. 2 Z 2lautet:

  1. „2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.“

12. § 10 Z 1 und 2 lauten:

  1. 1. Im Kontaktbestand ist folgendermaßen vorzugehen:
    1. a) Im Kontaktbestand (seuchenverdächtiger Bestand) sind alle Tiere von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
    2. b) Wurde der Bestand vor weniger als 60 Tagen nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind alle Tiere des Bestandes mindestens 60 Tage nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Milch von Tieren solcher Bestände ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der neuerlichen Tbc-Untersuchung nachweislich einer Behandlung gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Z 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu unterziehen.
    3. c) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verlief gilt der Bestand als gemäß lit. a untersucht.
    4. d) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verläuft, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben .
    5. e) Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologisch-anatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden und wird eine Tbc- Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand durchgeführt und verläuft die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
  2. 2. Ist der Tbc-Test gemäß Z 1 lit. a, b oder c für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als 12 Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung). Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologisch-anatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist diese Nachuntersuchung frühestens zwei Monate, jedoch nicht später als vier Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen.“

13 .Anhang 1 entfällt.

14. Anhang 2 entfällt.

15. Die Überschrift von Anhang 3 lautet:

„Intrakutan-Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) und Intracutan-Monotest“

16. Im Anhang 3 wird folgender Text angefügt:

Durchführung des Intracutan-Monotests:

Es ist, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Verabreichung des Geflügeltuberkulins, wie bei der Durchführung des Simultantests vorzugehen.

Auswertung des amtlichen Intracutan-Monotests:

  1. a) Negative Reaktion

    Eine negative Reaktion des Intracutan-Monotests liegt vor, wenn nur ein begrenztes Anschwellen der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm und keine klinischen Veränderungen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, seröse Ausschwitzung, Schorf, Schmerzempfindlichkeit oder Entzündung der Lymphgefäße in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten festzustellen sind.

  2. b) Zweifelhafte Reaktion

    Eine zweifelhafte Reaktion liegt vor, wenn ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2 bis 4 mm und keine klinischen Veränderungen festzustellen sind.

  3. c) Positive Reaktion

    Eine positive Reaktion liegt vor, wenn klinische Veränderungen im Sinne von lit. a oder ein Anschwellen der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle um mehr als 4 mm festzustellen sind.

Eine neuerliche Testung von Tieren mittels Intracutan-Simultantest oder mittels Intracutan-Monotest darf frühestens nach 42 Tage erfolgen.

Stöger

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