376. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. November 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Hausbetreuer/innen für Österreich
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
- b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
- 1. Reinhaltung
- 2. Wartung
- 3. Beaufsichtigung
- 4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessensvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
- c. Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Entlohnungssysteme
§ 2. Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.
Lohn
§ 3. Für die Durchführung der in Abschnitt III genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn:
- Lohngruppe 1: 8,26 €
- Lohngruppe 2: 9,24 €
- Lohngruppe 3: 12,23 €
Für die Durchführung der in Abschnitt II genannten Arbeiten gebührt - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Z 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.
Lohnzahlungszeitraum
§ 4. Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Sonderzahlungen
§ 5. Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Arbeitsmaterial
§ 6. Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (zB Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z.B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.
Fahrtkosten
§ 7. Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden. Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben von diesem Mindestlohntarif unberührt.
(2) Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 7. November 2008, Zl. 50/BEA/2008-37 (M 1/2008/XXVI/99/1) und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abschnitt II
Entlohnungsschema A
Voraussetzung
§ 9. Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie zB Gleitzeit, Durchrechnung).
Lohn
§ 10. Arbeitnehmer/inne/n, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 1 (§ 3 Z 2 iVm Z 1).
Allen anderen Arbeitnehmer/inne/n gebührt, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, ein Stundenlohn nach Lohngruppe 2 (§ 3 Z 2 iVm Z 1).
Arbeitnehmer/inne/n mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 3 (§ 3 Z 2 iVm Z 1).
Zuschläge
§ 11. Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.
Arbeitnehmer/inne/n mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes.
Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes.
Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 48,86 €.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (zB Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (zB Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
Abschnitt III
Entlohnungsschema B
Voraussetzung
§ 12. Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuschläge
§ 13. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 48,86 €.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (zB Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (zB Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.
Entlohnung
§ 14. Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß § 15 zu berechnen und nach § 3 Z 1 zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
Angemessene Arbeitszeiten
§ 15. Als angemessene Arbeitszeiten werden festgelegt:
Minuten pro Monat | Lohngruppe | ||
1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 23 | LG 1 |
1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge | pro Bestandseinheit | 9 | LG 1 |
Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 8 | LG 1 |
Staubfreihalten von Türen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 8 | LG 1 |
monatliches Kehren der Kellergänge | pro Bestandseinheit | 5 | LG 1 |
monatl. Reinhalten diverser Abstellräume | pro Bestandseinheit | 2 | LG 1 |
monatliches Kehren des Dachbodens | pro Bestandseinheit | 2 | LG 1 |
wöchentlich Aufzugskabine reinigen | pro Bestandseinheit | 12 | LG 1 |
monatliche Waschküchenreinigung | pro Bestandseinheit | 5 | LG 1 |
Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus | pro Stiegenhaus | 20 | LG 1 |
Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen | pro Stiegenhaus | 150 | LG 1 |
Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 30 | LG 2 |
Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen | pro Stellplatz | 15 | LG 2 |
tägliche Anwesenheit, Kontrolle | pro Bestandseinheit | 35 | LG 1 |
Kleinreparaturen nach Bedarf | pro Bestandseinheit | 2 | LG 3 |
tägliche Aufzugsbetreuung | pro Bestandseinheit | 12 | LG 3 |
tägliche Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner | pro Bestandseinheit | 2 | LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m2 | pro m2 | 6 | LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m2 bis 1 100 m2 | pro m2 | 4 | LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m2 | pro m2 | 2 | LG 2 |
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10. | pro m2 | 1 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m2 | pro m2 | 3 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2 | pro m2 | 2 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m2 | pro m2 | 1 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m2 | pro m2 | 6 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2 | pro m2 | 3 | LG 2 |
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m2 | pro m2 | 2 | LG 2 |
Andere Tätigkeiten
§ 16. Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter
sinngemäßer Anwendung von § 10 einzustufen und nach § 3 Z 1 zu entlohnen.
Ritzberger-Moser
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