371. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. November 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Arbeitszeiten
§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:
1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 Minuten |
2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren | 152 Minuten |
3. | Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 Minuten |
4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 Minuten |
5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 Minuten |
6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling | 187 Minuten |
7. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | 206 Minuten |
8. | Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachen Bart aus beliebigem Material | 197 Minuten |
9. | Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden | 222 Minuten |
10. | Piassavabesen aus Bassin | 296 Minuten |
11. | Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 187 Minuten |
12. | Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 197 Minuten |
13. | Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden | 317 Minuten |
14. | Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar | 274 Minuten |
15. | Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen | 280 Minuten |
16. | Henkelbürsten | 213 Minuten |
17. | Gläserbürsten | 181 Minuten |
18. | Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung | 145 Minuten |
19. | Kopfbürsten, auch hochbombierte | 157 Minuten |
20. | Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar | 180 Minuten |
21. | Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris | 169 Minuten |
Entgelte
§ 3.
- a) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,68 € zu berechnen.
- b) Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 8,44 € zu berechnen.
Heimarbeitszuschlag
§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10% bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Wirksamkeitsbeginn
§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juli 2009 festgesetzt.
Ritzberger-Moser
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