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BGBl II 354/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

354. Verordnung: Änderung der Verzeichnisverordnung (VerzVVU)

354. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verzeichnisverordnung (VerzVVU) geändert wird

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anlage A Z 19 und 20, Anlage B Z 22 und 23, Anlage C Z 21 und 22, Anlage D Z 18 und 19, Anlage I Z 21 und Anlage M Z 17 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

2. In Anlage A Z 9 wird die Zahlenfolge „24/2007“ durch die Zahlenfolge „101/2009“ ersetzt.

3. In Anlage A Z 19 wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

4. In Anlage A Z 20 wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

5. In Anlage B Z 22 wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

6. In Anlage B Z 23 wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

7. In Anlage C Z 21 wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

8. In Anlage C Z 22 wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

9. In Anlage D Z 18 wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ eingefügt.

10. In Anlage D Z 19 wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert“ eingefügt.

11. Der Anlage I wird folgende Z 21 angefügt:

  1. „21. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988“

12. In Anlage M Z 17 wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ eingefügt.

13. In Anlage M Z 18 wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Ettl Pribil

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