327. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Punkt nach der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Z 10 angefügt:
- „10. Ausgaben, die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen - mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) - sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind.“
2. Der bisherige Text in § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2009 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Pröll
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