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BGBl II 308/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

308. Verordnung: Grundausbildungsverordnung-BMF

308. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seinen Dienststellen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (Prokuraturgesetz), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts, sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.

(2) Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch am Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.

Grundausbildungsformen/Lernmethodiken

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (unter anderem Präsenzveranstaltungen, Selbststudium, Technologie unterstütztes Lernen, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen, Projektarbeiten).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die Auswahl der Lernform wird vom Bediensteten in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter im Ausbildungsplan festgelegt. Die vorgesehenen Lernmethodiken sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen. Die Lernmethodik („Präsenz“ oder „Selbststudium“) ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.

Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan

§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.

(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten längstens innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt (ausgenommen Traineeprogramme) einen arbeitsplatzbezogenen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen und vom Ausbildungsleiter zu erläutern. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Im Zuge der Zuweisung zur Grundausbildung sind in den Ausbildungsplan die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage „Module Übersicht“ aufzunehmen, sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters sind von der Dienstbehörde die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz), festzulegen. Zwischen den Einführungsmodulen und Vertiefungsmodulen sind entsprechende Praxiszeiten vorzusehen (laut Anlage „Module Übersicht“). Im Zuge der Zuweisung zur Grundausbildung sind Anrechnungsfragen gemäß § 5 Abs. 5 zu klären.

(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie laufend zu evaluieren.

Abwicklung und Durchführung, Anrechnung

§ 5. (1) Alle Maßnahmen, die der Qualitätssicherung sowie der Organisation und Durchführung der Module laut Anlage „Module Übersicht“ dienen, obliegen der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.

(2) Die in der Anlage „Module Übersicht“ angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden, sind hiervon nicht betroffen.

(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der Bundesfinanzakademie durchgeführt bzw. Bedienstete dorthin verwiesen werden. Allenfalls vorgesehene Teilprüfungen oder Prüfungen sind in der jeweils vorgesehenen Prüfungsart abzulegen (siehe Anlage „Module Übersicht“).

(4) Bei der Anmeldung von auszubildenden Bediensteten zu einem Vertiefungsmodul hat die Bundesfinanzakademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand (praktische Ausbildung) und auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen. Dies erfolgt durch die Abhaltung von Zulassungsprüfungen (siehe Anlage „Module Übersicht“). Wird die Zulassungsprüfung nicht bestanden, ist die Absolvierung dieses Moduls nicht möglich (Reprobation bis zum nächst möglichen Modul gleichen Inhaltes).

(5) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Die Anrechnung kann die gesamte Grundausbildung oder Teile davon umfassen. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind für diese Teile (Anlage „Module Übersicht“) allenfalls vorgesehene Prüfungen jedenfalls abzulegen. Vor der Anrechnung der gesamten Grundausbildung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Mit der Anrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.

(6) Hat ein auszubildender Bediensteter die Lernmethodik „Präsenz“ im Ausbildungsplan gewählt und wurde mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert und eine Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, sowie der Ablegung schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Teilprüfungen. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder Einzelprüfern abzulegen. Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat hat nach Absolvierung aller vorgesehenen Module zu erfolgen.

(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten mehr als 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.

(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen entscheidet ein Einzelprüfer oder in bestimmten Modulen ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit - siehe Anlage „Module Übersicht“. In die Entscheidung mit einzubeziehen sind die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.

(5) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. vom Einzelprüfer ein Prüfungszeugnis/Teilprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(7) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979) und ist in mündlicher Form abzulegen.

(8) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Dienstprüfungskommission

§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Haben auszubildende Bedienstete eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und einem zusätzlichen Mitglied besteht.

(3) Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(4) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.

(5) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(6) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.

(7) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes oder mit einer Versetzung in den Ruhestand. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen/Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. September 2007, BGBl. II Nr. 256/2007, ausgenommen für jene im Absatz 2 festgelegten Fälle, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Datum der Zuweisung durch die Dienstbehörde), sind nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. September 2007, BGBl. II Nr. 256/2007, abzuschließen.

Anlage

Anlage 

Pröll

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