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BGBl II 307/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

307. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (7. Novelle zur FSG-PV)

307. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2009 wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Fahren in Straßentunneln“

2. In § 6 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen“ durch die Wortfolge „auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt.“

4. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „7,20 Euro“ ersetzt durch den Betrag „8,20 Euro“.

5. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.

6. In § 15 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.“

7. § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.“

8. § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Bures

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