305. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. September 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 16. März 2009 abgeschlossenen Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 6,15 € zu berechnen.
Lohnänderung
§ 3. Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch das Bundeseinigungsamt die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).
Heimarbeitszuschlag
§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 5. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
Wirksamkeitsbeginn
§ 6. Dieser Heimarbeitstarif ist ab 1. April 2009 gültig.
Lukowitsch
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