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BGBl II 302/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

302. V erordnung: Änderung der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
[CELEX-Nr.: 32002L0044]

302. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) geändert wird

Aufgrund § 72 Abs. 1 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, wie folgt geändert:

1. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. In § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „§§ 6 bis 9“ ersetzt durch „§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3“.

3. In § 10 Abs. 1 wird vor „αm,B = 0,25“ und vor „αm = 0,3“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),“

5. In § 17 Abs. 5 entfallen die Worte „erster Satz“.

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 4, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 5 sowie in Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

7. In Anhang B wird nach der Überschrift „Ganzkörper-Vibrationen:“ der Text bis zur Formel durch den folgenden Text ersetzt:

„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist:“

Hundstorfer

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