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BGBl II 261/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

261. Verordnung: Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO

261. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung - ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung - ÜKVO)“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);
  2. 2. "Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);
  3. 3. "Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);
  4. 4. "IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;
  5. 5. "IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;
  6. 6. "PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;
  7. 7. "PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.“

4. Vor dem § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umfang des Kostenersatzes“

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.“

6. § 4 lautet:

§ 4. Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 oder Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.“

7. In § 5 wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Anbieter“ ersetzt.

8. Vor dem § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes“

9. § 6 lautet:

§ 6. (1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.

(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.

(3) Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.

10. Die Überschrift vor § 9 lautet:

„Überwachung von Nachrichten“

11. Im § 9 wird die Wendung „des Inhalts einer Telekommunikation“ durch die Wendung „von Nachrichten“ ersetzt.

12. Im § 11 wird vor dem Wort „Überwachung“ die Wendung „Auskunftserteilung oder der“ eingefügt.

13. Im § 12 werden das Wort „Beschluss“ durch das Wort „Anordnung“ und das Wort „Ergänzungsbeschluss“ durch das Wort „Ergänzungsanordnung“ ersetzt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, die §§ 1 bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor § 6 und § 9 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO BGBl. II Nr. 261/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.“

Bandion-Ortner

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