247. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden jeweils folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. km 317,160 bis km 320,560 der Richtungsfahrbahn Italien und
- 2. km 320,559 bis km 317,154 der Richtungsfahrbahn Wien
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Bures
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