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BGBl II 226/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Verordnung: Vignettenpreisverordnung 2009

226. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2009)

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 30,40 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 76,20 Euro.

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 11,50 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 22,90 Euro.

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 4,50 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 7,90 Euro.

§ 4. Der Preis einer Korridorvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. eine Fahrtrichtung 2 Euro,

und für

2. beide Fahrtrichtungen 4 Euro.

§ 5. Die Korridorvignette berechtigt ab dem 1. September 2008 zur Straßenbenützung.

§ 6. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2010 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2009 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung 2007), BGBl. II Nr. 141/2007, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2008, tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.

Bures

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