141. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung 2007)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Vignettenpreise
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 29,50 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 73,80 Euro.
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 11,10 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 22,20 Euro.
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 4,40 Euro,
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 7,70 Euro.
Schlussbestimmung
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2008 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2007 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung), BGBl. II Nr. 254/2000, tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
Faymann
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