214. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Evaluierungen und das Qualitätsmanagement an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Evaluierungsverordnung - HEV)
Auf Grund der §§ 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2008 und 134/2008, wird verordnet:
Geltungsbereich, Regelungszweck
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.
(2) Sie dient dazu,
- 1. die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,
- 2. Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie
- 3. Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.
Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung
§ 2. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf:
- 1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
- 2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Pädagogischen Hochschule (Forschung und Entwicklung) und
- 3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation der Pädagogischen Hochschule gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.
Arten der Evaluierungen
§ 3. Folgende Evaluierungen sind intern an der Pädagogischen Hochschule oder extern durch Sachverständige durchzuführen:
- 1. Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 4): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Pädagogischen Hochschule gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
- 2. Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 5): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
- 3. Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule (§ 6): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Pädagogische Hochschule und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
- 4. Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 7): Diese erfolgt durch externe Expertinnen oder Experten nach internationalen Standards. Die Evaluierung ist durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule regelmäßig im Abstand von vier bis fünf Jahren zu veranlassen.
- 5. Fokussierte externe Evaluierung (§ 8): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Pädagogischen Hochschulen ermöglichen.
Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen
§ 4. (1) Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ziel- und Leistungsplan und zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht gegliedert nach den Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule zu verfassen. Dieser hat jedenfalls die folgenden Kennzahlen zu enthalten:
- 1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen und der abgenommenen Prüfungen gegliedert nach den beiden Kategorien „Ausbildung“ und „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der ECTS-Credits oder der Halbtage und der Unterrichtseinheiten bei Angeboten der Fortbildung;
- 2. Anzahl der neu zugelassenen Studierenden zu den einzelnen Lehramtsstudien unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Studierenden;
- 3. Anzahl der Absolventinnen und Absolventen der einzelnen Lehramtsstudien;
- 4. Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
- a) Lehrgängen und Hochschullehrgängen im Ausmaß von mehr als 30 ECTS und
- b) Lehrgängen im Ausmaß von weniger als 30 ECTS;
- 5. Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
- 6. Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
- 7. Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
- 8. Ausmaß der an der Pädagogischen Hochschule eingesetzten Personalkapazität getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
(2) Berichtszeitraum ist das abgelaufene Studienjahr.
(3) Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 5 bis 8 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden
§ 5. (1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
- 1) Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
- 2) Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
(2) Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
(3) Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
- 1. zu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
- 2. zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
(4) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
- 1. zur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
- 2. zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
(5) Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
(6) Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Pädagogischen Hochschule
- 1. zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
- 2. als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
- 3. für curriculare Planungsschritte.
(7) Die Studienkommission hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Sie hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.
Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule
§ 6. (1) Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.
(2) Die betroffene Einheit hat unter Miteinbeziehung aktueller Kennzahlen gemäß § 4 und jener der Vorjahre sowie der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß § 5 eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahme angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.
Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule
§ 7. (1) Die Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Die Expertinnen und Experten werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Rektorats ausgewählt. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.
(2) Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:
- 1. Die Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;
- 2. die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;
- 3. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;
- 4. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;
- 5. die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.
(3) Die Evaluierung erfolgt durch:
- 1. Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.
- 2. Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:
- a) Kritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;
- b) Beurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;
- c) Vorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.
(4) Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung der Studienkommission für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.
Fokussierte externe Evaluierung
§ 8. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schmied
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