199. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 111 Abs. 2 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung), BGBl. II Nr. 518/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 11 lautet:
„§ 11. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S 1 oder dem Standard S 2 gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009, genügen.
2. In der Tabelle in § 13 Abs. 1 wird in der 6. Zeile der Ausdruck „Schubschiff + mehr als 3 Leichter*) Motorschiff + mehr als 2 Leichter*)“ durch den Ausdruck „Schubschiff + 3 oder mehr Leichter*) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter*)“ ersetzt.
3. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.“
Bures
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