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BGBl II 199/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Verordnung Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung

199. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 111 Abs. 2 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung), BGBl. II Nr. 518/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S 1 oder dem Standard S 2 gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009, genügen.

2. In der Tabelle in § 13 Abs. 1 wird in der 6. Zeile der Ausdruck „Schubschiff + mehr als 3 Leichter*) Motorschiff + mehr als 2 Leichter*)“ durch den Ausdruck „Schubschiff + 3 oder mehr Leichter*) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter*)“ ersetzt.

3. § 15 lautet:

§ 15. (1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.

(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.“

Bures

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