vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 184/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Verordnung: Änderung der Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV-Novelle 2009)

184. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2009)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - Heb-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 195, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 10 … Erworbene Rechte - Rumänien“ die Zeile „§ 10a … Erworbene Rechte - Weitermigration“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 14 … Eignungsprüfung“ die Zeilen „§ 14a … Anpassungslehrgang“ und „§ 14b … Beurteilung und Bestätigung“ eingefügt.

3. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie“

4. Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, anzuwenden.“

5. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Erworbene Rechte - Weitermigration

§ 10a. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1 bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 43 Abs. 3 bzw. 43a Richtlinie 2005/36/EG) .“

6. In § 11 wird der Ausdruck „§§ 4 bis 10“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 10a“ ersetzt.

7. In § 13 wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs“ eingefügt.

8. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Eignungsprüfung ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
  2. 2. an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu beurteilen.“

9. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschriften eingefügt:

„Anpassungslehrgang

§ 14a. (1) Ein Anpassungslehrgang

  1. 1. ist die Ausübung des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.

(2) Ein Anpassungslehrgang ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz durchzuführen und
  2. 2. an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu beurteilen.

(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

  1. 1. von der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem Fachhochschulkollegium bzw. dem Fachhochschulrat zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

sind.

Beurteilung und Bestätigung

§ 14b. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom Fachhochschulkollegium bzw. vom Fachhochschulrat auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.“

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)