vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 169/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Verordnung: Bekanntgabe von Flugpassagieren

169. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren

Auf Grund der §§ 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2008 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

§ 1. Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 35 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden.

§ 2. § 1 gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.

§ 3. Wird eine Infektion mit dem Influenzavirus A (H1N1-neues Virus) bei einem Passagier, der aus einem in der Anlage genannten Land oder einer darin genannten Stadt eingetroffen ist, bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit diesem unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren, BGBl. II Nr. 126/2009, außer Kraft.

Anlage

Reiseherkunftsland oder -stadt gemäß § 1 sind:

Vereinigte Staaten von Amerika

Kanada

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)