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BGBl II 168/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

168. Verordnung: Änderung der Kraftstoffverordnung 1999

168. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 1999 geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3, 11 Abs. 5, 26a Abs. 2 lit. c sowie Abs. 3a sowie 136 Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 417/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 7 wird das Wort „Fahrzeugverbrennungsmotoren“ durch „Fahrzeugmotoren“ ersetzt.

2. § 2 Z 9 lit. a lautet:

  1. „a) „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent.“

3. In § 2 Z 9 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. k wird angefügt:

  1. „k) Superethanol E 85 sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 MinSTG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen.“

4. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. „Substitutionsverpflichteter“ ist der jeweilige Steuerschuldner nach Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der jeweils geltenden Fassung, der Otto- oder Dieselkraftstoffe gemäß § 2 Z 1 und 2 dieser Verordnung erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringt, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs.“

5. In § 2 wird nach Z 10 Z 11 eingefügt:

  1. „11. „Meldepflichtiger“ ist, wer Kraftstoffe gemäß § 3 dieser Verordnung erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringt, außer im Kraftstoffbehälter seines Fahrzeuges."

6. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, “

7. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.“

8. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. März 2009, “

9. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.“

10. In § 6a werden die Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:

„(4) Ab dem 1. Jänner 2009 beträgt das Substitutionsziel, bezogen auf den Energiegehalt, 5,75%, gemessen am gesamten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- oder Dieselkraftstoff. Zur Erreichung des Gesamtziels ist vom Substitutionsverpflichteten dabei, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest ein Anteil von 3,4% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Ottokraftstoff pro Jahr, und ein Anteil von zumindest 6,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Dieselkraftstoff pro Jahr, in den freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

(5) Nachweispflicht über die Substitutionsmengen und Form der Nachweise:

  1. 1. Der Substitutionsverpflichtete hat jährlich einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
  2. 2. Der Substitutionsnachweis kann vom Substitutionsverpflichteten entweder in Form eines Einzelnachweises oder im Rahmen einer Sammelmeldung der relevanten Fachverbände Mineralölindustrie, Energiehandel und ARGE flüssige Biokraftstoffe an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erbracht werden. Die zu verwendenden Formulare werden in Form eines Downloads auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereitgestellt.

(6) Anrechenbarkeit der substituierten Menge:

  1. 1. Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang VII angeführten Energiegehalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.
  2. 2. Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 6a Abs. 4 angerechnet werden.

(7) Sonstige Meldepflichtige haben die in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Biokraftstoffmengen mittels der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten Formblätter gemäß § 4 Erdölstatistik-Verordnung 2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 464/2002 vom 17. Dezember 2002 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Dieser Meldeverpflichtung kann analog zum Substitutionsnachweis nach Abs. 5 Z 2 mit einer Sammelmeldung im Wege der genannten Verbände und ARGE entsprochen werden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Hersteller von biogenen Kraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden.“

11. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Z 7, Z 9, Z 10 und Z 11 und 3 Abs. 1 Z 2 und Z 7 sowie die §§ 6a Abs. 4 bis 7 und 7 Abs. 5 und 6 und der Anhang VIII in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(6) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Abl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S.37 und 98/48/EG, Abl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S.18, der Europäischen Kommission mitgeteilt und mit der Notifikationsnummer 2008/579/A notifiziert.“

12. Anhang I Anmerkung 1 lautet:

„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, genannten Verfahren.“

13. Anhang I Anmerkung 3 lautet:

„Unverbleites Normalbenzin mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.“

14. Anhang I Anmerkung 5 lautet:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, angegeben.“

15. Anhang II Anmerkung 1 lautet:

„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder die in ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff B7“ vom 1. Oktober 2008 genannten Verfahren.“

16. Anhang III Anmerkung 3 lautet:

„Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, in Verkehr gebracht werden.“

17. Anhang III Anmerkung 5 lautet:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, angegeben.“

18. Anhang IV Fußnote (1) lautet:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder die in ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren “ vom 1. Oktober 2008 genannten Verfahren.“

19. Der Verordnung wird folgender Anhang VIII angefügt:

„Anhang VIII

Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E85

Anforderungen und Prüfverfahren für Superethanol E85

Eigenschaften

Einheit

Grenzwerte

min. max.

Prüfverfahrena

gemäß

Research-Octanzahl, RON

-

95,0 -

ÖNORM EN ISO 5164

Motor-Octanzahl, MON

-

85,0 -

ÖNORM EN ISO 5163

Schwefelgehalt

mg/kg

- 10

ÖNORM EN ISO 20846

ÖNORM EN ISO 20884

Oxidationsstabilität

Minuten

360 -

ÖNORM EN ISO 7536

Abdampfrückstand, (gewaschen)

mg/100 ml

- 5

ÖNORM EN ISO 6246

Aussehen

-

klar und trübungsfrei

visuell

Höhere Alkohole (C3 bis C8 )

% (V/V)

- 2,0

ÖNORM EN 1601

ÖNORM EN 13132

Methanol

% (V/V)

- 1,0

 

Ether (5 oder mehr C-Atome)

% (V/V)

- 5,2

 

Phosphor

mg/l

nicht nachweisbarb

ASTM D 3231

Wassergehalt

% (V/V)

- 0,3

ASTM E 1064

Anorganisches Chlor

mg/l

- 1

ISO 6227

pHe

-

6,5 9,0

ASTM D 6423

Korrisionswirkung auf Kupfer

(3 h bei 50°C)

Korrisionsgrad

Klasse 1

ÖNORM EN ISO 2160

Säure (als Essigsäure)

% (m/m)

(mg/l)

- 0,005

- (40)

ASTM D 1613

asiehe auch 5.7.1

bsiehe auch 5.3

   

Flüchtigkeitsanforderungen

Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte der Klasse A (Sommerware) heranzuziehen.

Vom 1. November bis 28. Februar (in einem Schaltjahr bis 29. Februar) sind bei der Überprüfung die Werte für Klasse B (Winterware) heranzuziehen.

Vom 1. Oktober bis 31. Oktober und vom 1. März bis 30. April sind bei der Überprüfung - ausgenommen „Ethanol und höhere Alkohole“ - die Werte der Tabelle 2 heranzuziehen, wobei die unteren Grenzwerte der Klasse A nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte der Klasse B nicht überschritten werden dürfen. Der Gehalt an „Ethanol und höhere Alkohole“ darf den unteren Grenzwert der Klasse B nicht unterschreiten und den oberen Grenzwert der Klasse A nicht überschreiten.

Tabelle 2 - Flüchtigkeitsklassen und Prüfmethoden

Eigenschaften

Einheit

Klasse A

Klasse B

Prüfverfahrena

gemäß

Ethanol und höhere

Alkohole

%(V/V), min.

%(V/V),max.

75

85

65

75

ÖNORM EN 1601

ÖNORM EN 13132

Unverbleiter Ottokraftstoff nach ÖNORM EN 228

%(V/V)

15 bis 25

25 bis 35

b

Dampfdruck

kPa, min.

kPa, max.

35,0

60,0

50,0

90,0

ÖNORM EN 13016-1c

Siedeende

°C, max.

210

210

ÖNORM EN ISO 3405

Destillationsrückstand

%(V/V),max.

2

2

ÖNORM EN ISO 3405

a siehe auch 5.7.1

b Der Gehalt an unverbleiten Ottokraftstoff kann auch als 100 minus der Summe aus dem Prozentgehalt von Wasser und den Alkoholen bestimmt werden.

c Dry Vapour Pressure Equivalent (DVPE) ist anzugeben.

Alle in ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007 genannten Prüfverfahren enthalten Angaben zur Präzision. Im Streitfall sind die in ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 beschriebenen Verfahren zur Beilegung des Streits anzuwenden; die Interpretation der Ergebnisse hat auf Basis der Präzision der Prüfverfahren zu erfolgen.

Bei einem Streitfall in Bezug auf den Schwefelgehalt ist ÖNORM EN ISO 20846 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge - Ultraviolettfluoreszenz-Verfahren“ vom 1. August 2004 oder ÖNORM EN ISO 20884 „Petroleum products - Determination of low sulfur content of automotive fuels - Wavelenght-dispersive X-ray fluorescence spectrometry“ vom 1. September 2002 anzuwenden.

Bei einem Streitfall in Bezug auf den Sauerstoffgehalt und den Gehalt an sauerstoffhaltigen, organischen Verbindungen ist ÖNORM EN 1601 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Ottokraftstoffe - Bestimmung sauerstoffhaltiger organischer Verbindungen und des Gesamtgehalts an Sauerstoff mittels Gaschromatographie (O-FID) vom 1. November 1994 anzuwenden.“

Berlakovich

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