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BGBl II 159/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2

159. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 geändert wird

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 221/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2)“ angefügt.

2. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009“ ersetzt.

3. Im § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie im § 10 Abs. 1 und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.

Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.“

5. Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Worte „des Fachhochschul-Diplomstudienganges“ jeweils durch die Worte „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ersetzt.

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

7. Im § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“

8. Die Anlagen 2 und 3 werden durch die in der Anlage beigeschlossenen neuen Anlagen 2 und 3 ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Darabos

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