132. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik - Verordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 349/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft,
- 2. der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.“
2. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten) und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
- 2. Arbeitsgemeinschaften und
- 3. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.“
3. § 3 Abs. 5 entfällt.
4. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. die im Produktionsprozess eingesetzte
- a) Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
- b) Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis - GV-Gütereinsatz (GV-GES) - in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen.“
5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 - der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
6. Im § 6 werden im Abs. 1 Z 1 und 2 die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr“, sowie im Abs. 4 die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
7. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. Juni 2009 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln“.
8. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.“
9. Im § 10 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 “ durch den Verweis „gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 “ ersetzt.
10. § 12 entfällt; § 11 werden folgende §§ 12 und 13 samt Überschriften angefügt:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 , ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 1;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
- 4. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 , ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65;
- 5. Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
- 6. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;
- 7. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007.“
11. Die Anlage entfällt.
Mitterlehner Berlakovich
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