124. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der das In-Verkehr-Bringen DMF-haltiger Produkte untersagt wird (DMF-Verordnung)
Aufgrund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.
- 2. „DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem
- a) das Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder
- b) die DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.
Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 2. DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Inkrafttretensbestimmung
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32, umgesetzt.
Hundstorfer
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