89. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Aktuarsberichtsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Bericht des verantwortlichen Aktuars (Aktuarsberichtsverordnung), BGBl. II Nr. 228/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 4 erhalten die lit. h bis k die Bezeichnung „i.“, „j.“, „k.“ und „l.“; nach lit. g wird folgende lit. h eingefügt:
- „h) Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;“
2. § 3 Position II.4. letzter Satz lautet:
„Weiters ist eine detaillierte Analyse der möglichen Risiken der unter diesem Punkt angeführten Tarife durchzuführen und zu erläutern.“
3. § 3 Position III.1. lautet:
„III.1. Bestätigungsvermerk gemäß § 24b VAG: Der angeführte Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, teilweise oder zur Gänze nicht zu erteilen. Die Erteilung, die teilweise oder ganze Nichterteilung des Bestätigungsvermerks ist ausführlich zu begründen. Bei Nichterteilung sind entsprechende Gegenmaßnahmen anzuführen.“
4. In § 3 Position IV.2. wird das Wort „Invalidierungswahrscheinlichkeiten“ durch das Wort „Invalidisierungswahrscheinlichkeiten“ ersetzt.
5. § 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Z 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft und sind erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.“
Pribil Ettl
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