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BGBl II 55/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Verordnung: Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009

55. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009)

Auf Grund des § 52a Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 83/2007, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von

  1. 1. Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
  2. 2. Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind

und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.

§ 3. (1) Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.

(2) Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),

  1. 1. das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
  2. 2. das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
  3. 3. dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
  4. 4. dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4. (1) Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.

(2) Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

(3) Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, durchzuführen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu verfassen.

(4) Bauteile, bei denen es unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 Stand der Technik war, dass sie vor ihrer Erstverwendung einer zerstörungsfreien Prüfung im fertig bearbeiteten Zustand unterzogen werden, sind vor ihrer Weiterverwendung im Zuge der Wiederaufstellung einer gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zylinder bei hydraulischen Abspannungen, wenn die bei der Erstprüfung erstellten Prüfzeugnisse vorgelegt werden und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung dem Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 entspricht.

Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen oder von dazu befugten Prüfern der Hersteller, denen die Verantwortung für die Montage der Seilbahn zukommt und die auch neue Bauteile gleichwertig prüfen, vorzunehmen.

(5) Bei Wiederverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 angegebenen Anforderungen einzuhalten. Die Seilarbeiten sind von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

2. Abschnitt

Verfahren

Konzession, Genehmigung

§ 5. Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.

Baugenehmigung und Bauentwurf

§ 6. Dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung für den Bau der wieder aufzustellenden Seilbahn an einem neuen Standort ist ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz 2003 anzuschließen.

§ 7. (1) Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß § 4 Abs. 1, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.

(2) Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß § 7 Abs. 6).

(3) Im Bauentwurf sind alle Bauteile oder Baugruppen, die erneuert oder zugebaut werden, anzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden:

  1. 1. Werden für die Erneuerung identische oder ähnliche Ersatzteile verwendet, ist ausschließlich deren Umfang anzugeben.
  2. 2. Werden bei der Erneuerung Bauteile oder Baugruppen durch nicht identische oder nicht ähnliche Ersatzteile ersetzt, so können als Grundlage für deren Beurteilung jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewandt worden sind, herangezogen werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen.

(4) Ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Seilbahngesetz 2003 ist für die erneuerten Bauteile oder Baugruppen nicht notwendig.

(5) Für die Beurteilung des zu erwartenden sicheren Betriebes der Seilbahn können für die weiter verwendeten Bauteile und Baugruppen (mit Ausnahme der Linienführung, der Systemdaten, der Hochbauten der Stationen einschließlich aller Fundamente) jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich angewandt worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die geltenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiters der Stand der Technik anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich realisierten Ausführungsmerkmale.

(6) Die projektgemäß vorgesehenen Belastungen auf die weiter verwendeten Bauteile dürfen eines der beiden nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:

  1. 1. 80% der im ursprünglichen rechnerischen Nachweis ausgewiesenen zulässigen Belastung oder
  2. 2. 100% der ursprünglich an der Seilbahn vorhandenen Betriebslasten.

Wird projektgemäß für die weiter verwendeten Bauteile am neuen Aufstellungsort keines der beiden Kriterien eingehalten, so ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung unter Vorlage geeigneter Dokumentationen (z.B. Materialzertifikate, neue Berechnungen, Versuchsergebnisse, neue Nutzungsdauer, neue Inspektions- und Instandhaltungsanweisungen) nachzuweisen.

(7) In einem gesonderten Anhang sind dem Bauentwurf über die weiter verwendeten Bauteile Detailunterlagen wie Konstruktionspläne, Festigkeitsberechnungen, Werkstoffnachweise sowie die darauf Bezug nehmenden Prüfberichte, zweifach, gekennzeichnet und durchgehend nummeriert, anzuschließen.

Betriebsbewilligung

§ 8. (1) Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.

(2) Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.

(3) Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.

(4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3,
  2. 2. ein Bericht des gemäß § 4 Abs. 2 verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
  3. 3. ein Bericht des gemäß § 45 Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,
  4. 4. die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
  5. 5. die gemäß § 7 Abs. 6 geforderte geeignete Dokumentation und
  6. 6. eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. § 4 Abs. 2 für das Wiederaufstellen oder durch den gem. § 14 für die Montage Verantwortlichen.

3. Abschnitt

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 9. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.

§ 10. Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.

§ 11. Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

§ 12. Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß § 4 Abs. 3 über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.

§ 13. (1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

(2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.

§ 14. Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1.

Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.

§ 15. Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.

5. Abschnitt

Personenbezogene Bezeichnung

§ 16. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bures

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