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BGBl II 15/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Verordnung: Pensionsdatenübermittlungsverordnung - PDÜV

15. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung - PDÜV)

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zu übermittelnde Auswertungen

§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Anzahl der Pensionen,
  2. 2. Alter bei Pensionsantritt,
  3. 3. Sterbealter,
  4. 4. Pensionshöhe,
  5. 5. Anzahl der Pensionszugänge,
  6. 6. Anzahl der Pensionsabgänge,
  7. 7. Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
  8. 8. Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

  1. 1. Rechtsgrundlage der Pensionierung,
  2. 2. Pensionsart,
  3. 3. Geschlecht,
  4. 4. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
  5. 5. organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.

Art der Übermittlung

§ 2. Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt

  1. 1. durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
  2. 2. wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.

Heinisch-Hosek

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