15. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung - PDÜV)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zu übermittelnde Auswertungen
§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
- 1. Anzahl der Pensionen,
- 2. Alter bei Pensionsantritt,
- 3. Sterbealter,
- 4. Pensionshöhe,
- 5. Anzahl der Pensionszugänge,
- 6. Anzahl der Pensionsabgänge,
- 7. Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
- 8. Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
- 1. Rechtsgrundlage der Pensionierung,
- 2. Pensionsart,
- 3. Geschlecht,
- 4. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
- 5. organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.
Art der Übermittlung
§ 2. Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt
- 1. durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
- 2. wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.
Heinisch-Hosek
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