vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 6/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Verordnung: Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten

6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten

Auf Grund der §§ 5 und 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2008, wird verordnet:

§ 1. Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.

§ 2. § 1 gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)