133. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M206 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
Die Multilaterale Vereinbarung M206 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen (BGBl. III Nr. 87/2009, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2009) wurde von Portugal am 7. Oktober 2009 unterzeichnet.
Faymann
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