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BGBl III 125/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

125. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 92/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Griechenland

2. September 2009

Kap Verde

4. September 2009

Togo

12. Oktober 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Behörden bekannt gegeben:

Griechenland:

  1. 2. Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:
    1. (a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.
    2. (b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.
    3. (c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.
    4. (d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.
    5. (e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.
    6. (f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.
    7. (g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.
    8. (h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
  2. 3. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.
  3. 5. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.
  4. 6. Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:
    1. a) die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und
    2. b) dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Kap Verde:

Zentrale Behörde und zuständige Behörde gem. Art. 23:

Procuradoria Geral da República

CP 268

Praia, Republic of Cape Verde

Togo:

1. Zentrale Behörde:

National Committee for the Adoption of the Child in Togo

01 PC 1402 Lomé - Togo

2. Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The Minister in charge of the Protection of the Child

01 PC 1402 Lomé - Togo

Faymann

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