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BGBl III 121/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll (BGBl. Nr. 58/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 95/2006) hinterlegt:

  1. 1. Zur Konvention samt Ausführungsbestimmungen:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahrain

26. August 2008

Bangladesch

23. Juni 2006

Chile

11. September 2008

Japan

10. September 2007

Mauritius (einschließlich Insel Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados Carajos und dem Chagos Archipel einschließlich Diego Garcia und jeder anderen Insel die zur Republik Mauritius gehört)

22. September 2006

Neuseeland (ohne Tokelau)

24. Juli 2008

Tschad

17. Juni 2008

Vereinigte Staaten

13. März 2009

  1. 2. Zum Protokoll:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Argentinien

10. Mai 2007

Bahrain

26. August 2008

Bangladesch

23. Juni 2006

Barbados

2. Oktober 2008

Chile

11. September 2008

Japan

10. September 2007

Saudi-Arabien

6. November 2007

Weiters hat Montenegro am 26. April 2007 erklärt, sich auch weiterhin an die Konvention samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen zur Konvention samt Ausführungsbestimmungen bzw. zum Protokoll abgegeben:

Japan:

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Abs. 3 des Abschnitts I des Protokolls wird Japan die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen in der Art und Weise erfüllen, die mit dem innerstaatlichen Recht, das bürgerliche Gesetzbuch eingeschlossen, vereinbar ist. Daher ist Japan durch die Bestimmungen des Abschnitts I des Protokolls in jenem Umfang gebunden, in welchem deren Erfüllung mit den genannten innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist.

Vereinigte Staaten:

  1. (1) Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika wird durch den Ausdruck „Sonderschutz“, wie er in Kapitel 2 der Konvention definiert ist, Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, das es verbietet, erstens, legitime militärische Ziele durch Kulturgüter abzuschirmen und es, zweitens, zulässt, Güter durch den Gebrauch von rechtmäßigen und verhältnismäßigen Mitteln anzugreifen, wenn es militärisch erforderlich ist, unbeschadet möglicher Kollateralschäden an solchen Gütern.
  2. (2) Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika soll jede Entscheidung eines militärischen Befehlshabers, Militärangehörigen oder einer anderen Person, die für die Planung, Genehmigung oder Durchführung von militärischen Einsätzen oder anderen Handlungen verantwortlich ist, die durch diese Konvention erfasst werden, nur auf der Grundlage der von jener Person, die den Einsatz geplant, genehmigt oder durchgeführt hat, vorgenommenen Beurteilung der vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Informationen beurteilt werden, und nicht auf der Grundlage von Informationen, die nach dem der Überprüfung unterliegenden Einsatz ans Licht gekommen sind.
  3. (3) Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika sind die durch die Konvention aufgestellten Regeln nur auf konventionelle Waffen anzuwenden, und lassen die völkerrechtlichen Regeln in Bezug auf andere Arten von Waffen, einschließlich Kernwaffen, unberührt.
  4. (4) Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika liegt die Hauptverantwortung für den Schutz von Kulturgütern, für die Sicherstellung, dass sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und nicht für rechtswidrige Zwecke verwendet werden, bei jener Konfliktpartei, die diese Güter kontrolliert.

Faymann

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