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BGBl III 106/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Kundmachung: Annahme einer neuen Anlage VI zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage VI zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Auf der ersten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (BGBl. III Nr. 67/2005 idF BGBl. III Nr. 156/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 140/2008) haben die Vertragsparteien am 24. September 2004 folgende neue Anlage VI zum Übereinkommen angenommen:

[Anlage VI in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anlage VI in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Anlage VI ist gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens für Österreich mit 11. Jänner 2006 in Kraft getreten.

Anlage

Anlage VI in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) 

Anlage

Anlage VI in englischer Sprachfassung 

Faymann

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