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BGBl III 67/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung
(NR: GP XXI RV 1144 AB 1236 S. 110. BR: AB 6730 S. 690.)

67. Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. der Abschluss des Staatsvertrages: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt;
  1. 2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;
  1. 3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

    [deutscher und englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Erklärung

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Declaration:

The Republic of Austria declares in accordance with Article 20 (2) of the Convention that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any party accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 mit 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Äthiopien

Australien

Belgien

Belize

Benin

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

Chile

China (einschließlich SVR Macao,

ohne SVR Hongkong)

Cook Inseln

Côte d' Ivoire

Dänemark ( ohne Färöer und

Grönland)

Deutschland

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Gabun

Gambia

Ghana

Griechenland

Guinea

Iran - Islamische Republik

Italien

Jamaika

Japan

Jordanien

Kamerun

Kanada

Katar

Kenia

Kirgisistan

Korea - Demokratische Volksrepublik

Korea - Republik

Kongo - Demokratische Republik

Lettland

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malaysia

Mali

Marshallinseln

Moldau

Mongolei

Neuseeland (ohne Tokelau)

Niederlande (für das Königreich

in Europa)

Nigeria

Norwegen

Oman

Panama

Paraguay

Portugal

Ruanda

Rumänien

Samoa

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Slowenien

Spanien

Südafrika

Sudan

Suriname

Syrien - Arabische Republik

Tansania - Vereinigte Republik

Thailand

Togo

Tschad

Tschechische Republik

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:

Europäische Gemeinschaft

Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens:

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

  1. - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  1. - Schutz der menschlichen Gesundheit;
  1. - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  1. - Förderung von Maßnahmen auf internatonaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen.

Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.

Norwegen

Norwegen erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in bezog auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens (b) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anerkennt.

Republik Moldau

Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 20 des Übereinkommens, dass sie beide der in Abs. 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die die gleiche Verpflichtung eingeht.

Anlage 1

deutscher und englischer Vertragstext 

Schüssel

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