67. Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. der Abschluss des Staatsvertrages: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt;
- 2. dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;
- 3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
[deutscher und englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Erklärung
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Declaration:
The Republic of Austria declares in accordance with Article 20 (2) of the Convention that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any party accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 mit 24. Februar 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
Äquatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Äthiopien |
Australien |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bolivien |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Burundi |
Chile |
China (einschließlich SVR Macao, ohne SVR Hongkong) |
Cook Inseln |
Côte d' Ivoire |
Dänemark ( ohne Färöer und Grönland) |
Deutschland |
Dschibuti |
Ecuador |
El Salvador |
Eritrea |
Europäische Gemeinschaft |
Finnland |
Frankreich |
Gabun |
Gambia |
Ghana |
Griechenland |
Guinea |
Iran - Islamische Republik |
Italien |
Jamaika |
Japan |
Jordanien |
Kamerun |
Kanada |
Katar |
Kenia |
Kirgisistan |
Korea - Demokratische Volksrepublik |
Korea - Republik |
Kongo - Demokratische Republik |
Lettland |
Liberia |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Malaysia |
Mali |
Marshallinseln |
Moldau |
Mongolei |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Nigeria |
Norwegen |
Oman |
Panama |
Paraguay |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Samoa |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Senegal |
Slowenien |
Spanien |
Südafrika |
Sudan |
Suriname |
Syrien - Arabische Republik |
Tansania - Vereinigte Republik |
Thailand |
Togo |
Tschad |
Tschechische Republik |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:
Europäische Gemeinschaft
Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
- - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- - Schutz der menschlichen Gesundheit;
- - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- - Förderung von Maßnahmen auf internatonaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen.
Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.
Norwegen
Norwegen erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in bezog auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens (b) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anerkennt.
Republik Moldau
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 20 des Übereinkommens, dass sie beide der in Abs. 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die die gleiche Verpflichtung eingeht.
Anlage 1
deutscher und englischer Vertragstext
Schüssel
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