106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage VI zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Auf der ersten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (BGBl. III Nr. 67/2005 idF BGBl. III Nr. 156/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 140/2008) haben die Vertragsparteien am 24. September 2004 folgende neue Anlage VI zum Übereinkommen angenommen:
[Anlage VI in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlage VI in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Anlage VI ist gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens für Österreich mit 11. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Anlage
Anlage VI in deutscher Sprachfassung (Übersetzung)
Anlage
Anlage VI in englischer Sprachfassung
Faymann
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