98. Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenz (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Jahr 2008 wurde die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2008) wie folgt geändert:
[Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Anlage
Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage
Änderungen in englischer Sprache
Anlage
Änderungen in französischer Sprache
Faymann
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