vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 99/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 1/2008 wird dahingehend berichtigt, dass die deutsche Sprachfassung der Anlage G (Übersetzung) wie folgt lautet:

„(Übersetzung)

Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Beilegung von Streitigkeiten

I. Schiedsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschließlich und insbesondere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
  2. 2. Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 18 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation ist durch die Klageschrift der Antrag stellenden Vertragspartei sowie durch die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Artikel 2

  1. 1. Bei Streitigkeiten gemäß Artikel 1 wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
  2. 2. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
  3. 3. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.
  4. 4. Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
  5. 5. Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.

Artikel 3

  1. 1. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
  2. 2. Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 4

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Völkerrechts.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.

Artikel 6

Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. (a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und
  2. (b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

  1. 1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
  2. 2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.

Artikel 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäß Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.

Artikel 17

Streitigkeiten zwischen den gemäß Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.

II. Vergleichsverfahren

Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
  2. 2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

Artikel 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.

Artikel 3

Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäß Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.

Artikel 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 5

  1. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest. Schutz des ökologischen Gleichgewichts
  2. 2. Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Artikel 6

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 7

Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.

Artikel 8

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.

Artikel 9

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.“

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)