vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 76/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
(NR: GP XXIV RV 24 AB 103 S. 17. BR: AB 8096 S. 768.)

76. Argentinien:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung111) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

Erklärung:

Die Argentinische Republik ist gemäß Art. 26 Abs. 2 nicht durch Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Vorbehalt:

Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 2 und der entsprechende Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.

Kolumbien:

Änderungen von Art. 5 sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Art. 38 Abs. 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Art. 150 Abs. 16 und Art. 241 Abs. 10 der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Art. 26 Abs. 2, dass sie nicht durch Art. 26 Abs. 1 gebunden ist.

Saudi-Arabien:

Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens.

Seychellen:

Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Art. 26 Abs. 1 nicht gebunden zu sein.

Anlage 1

Vertragstext Deutsch (Übersetzung) 

Anlage 2

Vertragstext Englisch 

Anlage 3

Vertragstext Arabisch 

Anlage 4

Vertragstext Chinesisch 

Anlage 5

Vertragstext Französisch 

Anlage 6

Vertragstext Russisch 

Anlage 7

Vertragstext Spanisch 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)